Anonymer User
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Hallo,
meine Freundin fährt nen 3er BMW Bj. 1981 1.8l 66kW
Die Schadstoffklasse ist leider die 0, somit bekommt sie keine Plakette und darf in Berlin nicht mehr fahren.
Frage: Kann man da was nachrüsten und wenn ja, watt kostet das?
Gruß!
Matthias
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Nein, für den Wagen gibt es keine Umrüstlösungen...
Wohl dem Synodalen, der nichts zu sagen hat und der dennoch schweigt. (Gustav Heinemann)
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Hallo , bin da auf was gestossen. Sollte man mal nachgehen.
(AUSZUG)
…
Allgemeinverfügung der Behörde xy zur Erteilung von Ausnahmen von Verkehrsverboten nach § 1 Abs. 2 der 35. BImSchV in der
Umweltzone xy
1.1 Fahrten zur Versorgung der Bevölkerung mit lebensnotwendigen Gütern,
insbesondere die Belieferung
a. des Lebensmitteleinzelhandels,
b. von Apotheken,
c. von Altenheimen, Krankenhäusern und vergleichbaren öffentlichen Einrichtungen,
d. von Wochen- und Sondermärkten;
1.2 Fahrten zur Versorgung der Bevölkerung mit lebensnotwendigen
Dienstleistungen, insbesondere Fahrten
a. zum Erhalt und zur Reparatur betriebsnotwendiger technischer Anlagen
b. zur Behebung von Gebäudeschäden einschließlich der Beseitigung von Wasser-, Gas- und Elektroschäden
c. für soziale und pflegerische Hilfsdienste;
1.3 Fahrten von folgenden Fahrzeugen bzw. Fahrten für folgende Zwecke:
a. Spezialfahrzeuge mit hohen Anschaffungs- bzw. Umrüstungskosten und geringen Fahrleistungen in Umweltzonen, wie z.B.
– Kräne und ähnliche Fahrzeuge (soweit nicht als Arbeitsmaschinen zugelassen),
– Schwerlasttransporter,
– Zugmaschinen von Schaustellern.
b. Oldtimer nach § 2 Nr. 22 Fahrzeug-Zulassungsverordnung i.V.m. § 23 StVZO ohne Oldtimerkennzeichen.
c. Personenkraftwagen mit geregeltem Katalysator und den Schlüsselnummern 03, 04, 09 und 11.
d. Prüfungs-, Probe- oder Überführungsfahrten mit Kurzzeitkennzeichen, mit rotem Kennzeichen nach § 16 FZV oder mit Ausfuhrkennzeichen nach § 19 FZV.
…
2. Diese Ausnahmegenehmigung gilt bis zum 31. Dezember 2009.
Sie wird unter den folgenden Bedingungen erteilt:
2.1 Für ein nach dem 1. Januar 1971 zugelassenes Fahrzeug ist die Nachrüstung technisch nicht möglich, insbesondere weil die Nachrüstung aktuell nicht angeboten oder im erforderlichen Zeitfenster nicht möglich ist. Die technische Nichtnachrüstbarkeit ist für die gesamte Geltungsdauer dieser Allgemeinverfügung durch eine jeweils für ein Jahr gültige Bescheinigung einer AU-Werkstätte, eines Prüfingenieurs oder einer technischen Überwachungsorganisation nachzuweisen.
…
(Auszug Musterallgemeinverfügung vom 7.1.2008 Baden-Württemberg)
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13.04.2008, 12:43
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 13.04.2008, 12:52 von E30-Cabrio-NRW.)
Hallo,
neben der Bescheinigung einer KFZ Werkstatt bezüglich der fehlenden Nachrüstmöglichkeit,
gibt es in Berlin offensichtlich weitere strenge Kriterien zur Erteilung von Ausnahmegenehmigungen,
die in der Regel längstens 18 Monate gelten sollen.
http://www.berlin.de/sen/umwelt/luftqual...hmen.shtml
Gruß Uwe