14.12.2006, 11:18
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 14.12.2006, 11:29 von E30-Cabrio-NRW.)
Hallo,
Gesetzesgrundlage :
49. Ausnahmeverordnung der Stvzo
§ 23 1c der Stvzo
Ein Rechtsanspruch auf die Zuteilung ab einem Fahrzeugalter von 20 Jahren besteht nicht,
denn ein solches Alter ist nicht Bestandteil der 49. Ausnahmeverordnung und des § 23 1c.
Eine einheitliche Handhabung gibt es leider nicht. Hier verfahren alle Städte und Landkreise
unterschiedlich, wobei Viersen in NRW bereits für seine Haltung bekannt ist.
http://www.verkehrsportal.de/board/index...1&st=0
Gruß Uwe
Gesetzesgrundlage :
49. Ausnahmeverordnung der Stvzo
§ 23 1c der Stvzo
Ein Rechtsanspruch auf die Zuteilung ab einem Fahrzeugalter von 20 Jahren besteht nicht,
denn ein solches Alter ist nicht Bestandteil der 49. Ausnahmeverordnung und des § 23 1c.
Eine einheitliche Handhabung gibt es leider nicht. Hier verfahren alle Städte und Landkreise
unterschiedlich, wobei Viersen in NRW bereits für seine Haltung bekannt ist.
http://www.verkehrsportal.de/board/index...1&st=0
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