07.10.2006, 15:55
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 07.10.2006, 15:56 von E30-Cabrio-NRW.)
Hallo,
Definition Oldtimer §23 Abs. 1c der StVZO :
Ein Fahrzeug, das vor 30 Jahren oder früher erstmals in den Verkehr gekommen ist
und vornehmlich zur Pflege des kraftfahrzeugtechnischen Kulturguts eingesetzt wird
und das gemäss §21 eine Betriebserlaubnis als Oldtimer erhalten hat.
Gruß Uwe
Definition Oldtimer §23 Abs. 1c der StVZO :
Ein Fahrzeug, das vor 30 Jahren oder früher erstmals in den Verkehr gekommen ist
und vornehmlich zur Pflege des kraftfahrzeugtechnischen Kulturguts eingesetzt wird
und das gemäss §21 eine Betriebserlaubnis als Oldtimer erhalten hat.
Gruß Uwe