18.12.2007, 00:02
Korrektur nach einer Anfrage beim Umweltministerium Baden-Württemberg vom heutigen Tage:
Dort ist man nun der Ansicht, daß Fahrzeuge ohne H-Kennzeichen vor 1971 und nachweislich nicht-nachrüstbare Fahrzeuge danach nur dann fahren dürfen, wenn erstens eine Ausnahmegenehmigung beantragt wurde und der Wagen zu nicht-aufschiebbaren Fahrten aus zwingendem Grund (z.B. Polizei- / Feuerwehr / Müllabfuhr im Einsatz, Arzt im Einsatz schon nicht mehr) genutzt wird.
Dort ist man nun der Ansicht, daß Fahrzeuge ohne H-Kennzeichen vor 1971 und nachweislich nicht-nachrüstbare Fahrzeuge danach nur dann fahren dürfen, wenn erstens eine Ausnahmegenehmigung beantragt wurde und der Wagen zu nicht-aufschiebbaren Fahrten aus zwingendem Grund (z.B. Polizei- / Feuerwehr / Müllabfuhr im Einsatz, Arzt im Einsatz schon nicht mehr) genutzt wird.
Wohl dem Synodalen, der nichts zu sagen hat und der dennoch schweigt. (Gustav Heinemann)