28.05.2007, 12:59
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 28.05.2007, 13:13 von E30-Cabrio-NRW.)
Zitat:was wären denn beispielsweise minimale Veränderungen?Hallo Jürgen,
original ist sicherlich alles, was von BMW seinezeit als Zubehör und Sonderausstattung
angeboten wurde, egal ob nun nachträglich montiert oder bereits ab Werk geordert.
Dem Anforderungskatalog des TÜV für die Begutachtung von Oldtimern kommt seit
dem 01.03. ja bekanntlich nur noch eine historische Bedeutung zu aber der letzte
Punkt zum Thema "Erscheinungsbild" bringt es genau auf den Punkt.
- Das Fahrzeug darf keinen äußerlich sichtbaren Unfallschaden haben und keine größeren
Beulen (siehe § 29 StVZO) aufweisen. Kleine Beschädigungen sind unter dem Grundsatz
des kraftfahrzeugtechnischen Kulturgutes sachverständig zu beurteilen.
- Das Fahrzeug muß weitgehend frei von Rost sein.
- Generell muß das originale Erscheinungsbild erhalten bleiben.
Für meinen Geschmack sollte bei Veränderungen Schluss sein, die nicht mehr ohne Probleme
rückrüstbar sind.
Gruß Uwe