24.11.2016, 03:40
(23.11.2016, 22:32)Tomstyler-K3 schrieb: Ein M30B35 Umbau 211PS gab es nicht bei BMW e30, ergo erübrigt sich die Frage der H-Zulassung. Sowie auch die GM-Federn nicht zeitgenössisch sind. Aber wiederum gibt es blinde TÜVler die mit Kungelei und Bekanntschaften der Werkstatt, alles eintragen.
Einspruch, euer Ehren!
siehe vorstehenden Post.
In dem Zeitraum der Produktion der E30 gab es den M30B35 Motor und er hätte zu dieser Zeit problemlos in einen E30 implantiert werden können. Das alleine reicht für die Erfüllung der Anforderungen des §23 aus und wäre sogar einklagbar. Sprich eine Verweigerung der §23 Abnahme obliegt nicht mehr dem Wohlwollen des Prüfers, Kungelei oder Besonderen Beziehungen sondern ist klar in den Anforderungen zur §23 Abnahme geregelt.
Ich kenne die GM-Federn nicht, aber wenn es baugleiche (können auch von einem anderen Hersteller stammen) im Produktionszeitraum des E30 gab ... so besteht auch hier kein Problem. Die Federn dürfen sogar erst in den letzten Jahren eingebaut und eingetragen worden sein. Kriterium ist einzig und allein, dass es diese Federn im Produktionszeitraum des Fahrzeuges gegeben haben muss und ein Einbau seinerzeit möglich gewesen sein muss. Wurden baugleich Federn später von einem anderen Hersteller als Ersatz angeboten, so gilt gleiches stellvertretend.
Wie im Post zuvor schon geschrieben ... Einfach mal auf den Link klicken und ... lesen!
vG
Martin
E30 Zinnoberrot VFL 320i Cab *** E30 Alpinweiß 318i Baur *** E30 NFL-Freie Zone! ausser E30 318IS *** E83 330dA *** E46 320iTD *** E36 318iC